Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Yasa gegen die Türkei, Urteil vom 2.9.1998, Bsw. 22495/93.
Art. 2 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 25 EMRK, Art. 26 EMRK - Haftung des Staates für unzulängliche Untersuchungen der Behörden iZm. Mordanschlägen gegen Privatpersonen. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK (8:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK (8:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GBP 6.000,- für immateriellen Schaden (8:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Inhaber eines Zeitungskioskes. 1993 wurde er auf dem Weg dorthin von zwei Unbekannten aus dem Hinterhalt angeschossen und schwer verletzt. Den Ermittlungsbehörden gegenüber gab der Bf. an, die unbekannten Täter wären Angehörige der Polizei gewesen. Auf Antrag des Staatsanwaltes wurden daraufhin Vorerhebungen eingeleitet. Im selben Jahr wurde der Onkel des Bf., der bei dessen Zeitungskiosk mitarbeitete, von unbekannten Tätern erschossen. Die Polizei führte eine Untersuchung durch, die zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Der Bf. gab an, die Anschläge auf ihn und seinen Onkel seien aufgrund ihrer Beteiligung am Verkauf der Zeitung Özgur Gündem, als Teil einer Kampagne von Verfolgungen und Angriffen gegen die Herausgeber und Verteiler dieser und anderer prokurdischer Zeitungen, erfolgt. Gegen obige Zeitung und deren Herausgeber seien gerichtliche Schritte eingeleitet worden, weiters habe man versucht, andere Zeitungsverkäufer zu bedrohen und einzuschüchtern. Die türk. Reg. bestreitet jegliche Verwicklung in die Anschläge auf den Bf. und seinen Onkel.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz), dies jeweils auch iVm. Art. 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung). Der Bf. behauptet außerdem eine Verletzung von Art. 18 EMRK (Missbrauch der von der Konvention eingeräumten Schranken).
Die Reg. wendet ein, dem Bf. fehle die Opfereigenschaft iSv. Art. 25
EMRK.
Als Neffe seines ermordeten Onkels kann der Bf. behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (8:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Gölcüklü). Die Reg. außerdem ein, dem Bf. wären nach türk. Recht gegen von staatlichen Organen begangene Handlungen zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Beschwerdemöglichkeiten offen gestanden. Er habe es daher unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug gemäß Art. 26 EMRK auszuschöpfen. In Fällen vorsätzlicher Tötung sind die Konventionsstaaten gemäß Art. 2 EMRK und Art. 13 EMRK verpflichtet, Untersuchungen einzuleiten, die zu einer Identifizierung und Bestrafung des oder der Täter führen. Im Falle der Erhebung zivil- bzw. verwaltungsrechtlicher Rechtsmittel hätte dem Bf. lediglich Schadenersatz zugesprochen werden können. Er war daher zu einer Ergreifung dieser Rechtsmittel nicht verpflichtet. Die Frage des Vorliegens einer wirksamen strafrechtlichen Beschwerdemöglichkeit wird bei der Prüfung der Bsw. nach Art. 2 EMRK und Art. 13 EMRK behandelt. Der Einwand wird zurückgewiesen (8:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Gölcüklü).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
1.) Zu den Anschlägen auf den Bf. und seinen Onkel:
Die Behauptung des Bf., die Anschläge auf ihn und seinen Onkel seien durch Angehörige der Polizei erfolgt, konnte nicht eindeutig bewiesen werden. Dies gilt auch für den vom Bf. zur Stützung seiner Behauptung vorgelegten Bericht des türk. Premierministers über eine Serie von Anschlägen im Südosten der Türkei. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
2.) Zur Unzulänglichkeit der Untersuchungen durch die Behörden:
Die Verpflichtung des Staates zum Schutz des Rechts auf Leben beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen eine Tötung nachweislich durch ein Staatsorgan erfolgt ist. Im vorliegenden Fall führte die Benachrichtigung der Behörden über den Mordanschlag auf den Onkel des Bf. automatisch zu ihrer Verpflichtung gemäß Art. 2 EMRK, eine wirksame Untersuchung des Vorfalls durchzuführen. Dies gilt auch für den versuchten Mord an den Bf. Zwar wurden in beiden Vorfällen polizeiliche Erhebungen durchgeführt, diese führten aber auch nach mehr als fünf Jahren zu keinem Fortschritt oder greifbaren Ergebnis. Es hat auch den Anschein, als ob die Ermittlungsbehörden von Anfang an die Möglichkeit der Beteiligung staatlicher Organe an den Anschlägen ausgeschlossen hätten. Zwar mag die unsichere Lage im Südosten der Türkei die Beweisaufnahme erschwert haben, dies befreite die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Art. 2 EMRK, eine wirksame Untersuchung der Vorfälle durchzuführen. Eine solche fand nicht statt, folglich ist auch der Einwand der türk. Reg., der Bf. hätte eine wirksame strafrechtliche Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung gehabt, zurückzuweisen. Verletzung von Art. 2 EMRK (8:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Gölcüklü).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Art. 13 EMRK verlangt, dass jemand, der eine Verletzung der Konvention behauptet, ein Rechtsmittel vor einem nationalen Organ zur Verfügung haben muss, das über seine Behauptung entscheidet und ihm ggf. Ersatz gewährt. Zwar konnten die Anschläge auf den Bf. und seinen Onkel nicht zweifelsfrei als Akte staatlicher Organe nachgewiesen werden, dies befreite die staatlichen Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, im ggst. Fall eine wirksame Untersuchung der Vorfälle durchzuführen. Verletzung von Art. 13 EMRK (8:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Gölcüklü).
Zur vom Bf. behaupteten Praxis einer ständigen Verletzung der Art. 2 EMRK und Art. 13 EMRK durch die türk. Behörden:
Die vom GH eingesehenen Akten lassen keinen Schluss auf das Bestehen einer solchen Praxis zu (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
GBP 6.000,- für immateriellen Schaden (8:1 Stimmen; Sondervotum von
Richter Gölcüklü).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Kaya/TR, Urteil v. 19.2.1998 (= NL 98/2/6); Kurt/TR, Urteil v. 25.5.1998; Ergi/TR, Urteil v. 28.7.1998 (= NL 98/4/3).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 8.4.1997 eine Verletzung von Art. 2 EMRK festgestellt (30:2 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig) bzw. von Art. 10 EMRK (31:1 Stimmen). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK und Art. 13 EMRK (31:1 bzw. 30:2 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.1998, Bsw. 22495/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 188) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Yasa.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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