Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Sidiropoulos u.a. gegen Griechenland, Urteil vom 10.7.1998, Bsw. 26695/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 17 EMRK, Art. 26 EMRK - Verweigerung der Eintragung eines Vereins und Recht auf Vereinigungsfreiheit.
Zurückweisung der Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen
Rechtswegs (einstimmig).
Art. 17 EMRK nicht anwendbar (einstimmig).
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig). Entschädigung nach Art. 50 EMRK: GRD 4.000.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
B e g r ü n d u n g :
Sachverhalt:
Die Bf. gründeten, gemeinsam mit 49 anderen Personen, einen Verein mit dem Namen "Stegi Makedonikou Politismou" ("Heimat der mazedon. Zivilisation"). In der Folge beantragten sie die gerichtliche Eintragung ihres Vereins im Vereinsregister. Der Antrag wurde abgelehnt: Das wahre Ziel des Vereins sei das Eintreten für das Bestehen einer mazedon. Minderheit in Griechenland, was gegen das nationale Interesse und somit gegen griech. Recht verstoße. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde abgewiesen: Das Gericht stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf Zeitungsberichte, wonach zwei der Bf. bei einer Sitzung der KSZE (jetzt OSZE) zwischen Griechen und griech. Staatsangehörigen mazedon. Ursprungs unterschieden hätten, weiters auf Pressemeldungen, wonach slawische Organisationen zur Gründung eines slawisch-mazedon. Staates aufgerufen hätten. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an das Höchstgericht blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Verweigerung der Eintragung ihres Vereins habe ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK verletzt. Die Reg. wendet ein, die Bf. hätten es unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug gemäß Art. 26 EMRK auszuschöpfen, da sie sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die Art. 6, 9, 10 und 14 EMRK berufen hätten.
Die Bsw. nach Art. 9, 10 und 14 EMRK haben im wesentlichen denselben Inhalt zum Gegenstand wie die Bsw. nach Art. 11 EMRK. Was ihre Bsw. nach Art. 6 (1) EMRK betrifft, nämlich die Art und Weise, wie die nationalen Gerichte die Beweisführung iZm. der Verweigerung der Eintragung ihres Vereins gestalteten, ist deren Inhalt mit der Bsw. nach Art. 11 EMRK identisch. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (einstimmig).
Die Reg. wendet ein, die Bf. hätten zum Ziel, den Streit zwischen Griechenland und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über deren Namen vor den GH zu bringen. Dies verstoße gegen das zwischen den beiden Staaten geschlossene Abkommen vom 13.9.1995 und insb. gegen das in Art. 17 EMRK verankerte Missbrauchsverbot. Aus den Vereinsstatuten ist nicht erkennbar, dass sich die Bf. auf die EMRK berufen hätten, um die darin verankerten Rechte und Freiheiten zu zerstören. Art. 17 EMRK ist nicht anwendbar (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Unstrittig ist, dass die Verweigerung der Eintragung des Vereins einen Eingriff in ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit darstellt. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der nationalen und öffentlichen Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Gemäß dem "Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE" vom 29.6.1990 und der "Charta von Paris für ein Neues Europa" vom 21.11.1990 (die von Griechenland unterzeichnet wurde) ist es nationalen Minderheiten erlaubt, Vereinigungen zum Schutz ihrer kulturellen und ethnischen Identität zu gründen. Die Eintragung des Vereins wurde vom griech. Gericht mit der Begründung verweigert, die Verwendung des Wortes "mazedonisch" habe zum Ziel, die griech. Identität von Mazedonien und damit auch die territoriale Integrität des griech. Staates in Frage zu stellen. Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung im wesentlichen auf Zeitungsberichte und auf Pressemeldungen, zu denen die Bf. - da diese nicht in die Gerichtsakten aufgenommen wurden - auch nicht Stellung nehmen konnten. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß der Verein der Bf. tatsächlich verdeckt Ziele angestrebt hätte, die mit seinen Vereinsstatuten unvereinbar gewesen wären. Nach erfolgter Eintragung hätten die Gerichte jedoch die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit seines Tätigkeitsbereiches zu überwachen und den Verein - bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes - ggf. aufzulösen. Der Eingriff war daher unverhältnismäßig. Verletzung von Art. 11 EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1), 9, 10 und 14 EMRK (alle einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
GRD 4.000.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. den vom GH zitierten Fall Vereinigte Kommunistische Partei
(TBKP) ua./TR, Urteil v. 30.1.1998 (= NL 98/1/8).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 11.4.1997 (= NL 97/4/4) eine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1), 9, 10 und 14 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.7.1998, Bsw. 26695/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 133) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_4/Sidiropoulos.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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