Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sozialistische Partei u.a. gegen die Türkei, Urteil vom 25.5.1998, Bsw. 21237/93.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 12 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 3 1. ZP EMRK - Auflösung einer politischen Partei.
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 1 1. ZP EMRK und Art. 3 1. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: Je FF 50.000,- an den ZweitBf. und DrittBf. für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die ErstBf., die Sozialistische Partei (SP), wurde 1988 ua. vom ZweitBf. und DrittBf. gegründet. 1992 beschloss das Verfassungsgericht die Auflösung der ErstBf.: Das Parteiprogramm hatte zwischen einer türkischen und einer kurdischen Bevölkerungsgruppe unterschieden. Dieser Umstand hätte die territoriale Unversehrtheit und nationale Einheit des Staates gefährdet. Außerdem wurde dem ZweitBf. und dem DrittBf. verboten, sich in anderen politischen Parteien in führenden Funktionen zu betätigen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit), Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 9 EMRK (Recht auf Gewissensfreiheit), Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 18 EMRK (Mißbrauch der von der Konvention eingeräumten Schranken), Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Rechtsgrundlage des Eingriffs waren das türk. Parteiengesetz und die türk. Verfassung. Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit. Das türk. Verfassungsgericht begründete seine Entscheidung va. damit, dass durch maßgebliche Proponenten der Partei Äußerungen getätigt wurden, die mit dem ideologischen Grundprinzip des Staates - der Einheit der türk. Nation - nicht vereinbar seien. Obwohl sich die Partei anderer Mittel bediene, verfolge sie doch dasselbe Ziel wie terroristische Organisationen: Die Zerschlagung des türk. Staates. In den vom türk. Verfassungsgericht erwähnten Äußerungen der Proponenten der ErstBf. finden sich jedoch keinerlei Aufrufe zu Gewalt, Revolution uä. Die Vertreter der Partei sprachen sich vielmehr für politische Reformen auf friedlichem Weg und gegen den herrschenden politischen Konsens, gesellschaftliche Probleme mit Gewalt zu lösen, aus. Eine solche politische Haltung wird zwar als unvereinbar mit den Grundprinzipien und Strukturen des türk. Staates angesehen, dennoch ist sie mit demokratischen Regeln vereinbar. Den Aussagen von Vertretern der Sozialistischen Partei und ihrem Programm kann demnach keine terroristische Gesinnung unterstellt werden. Ihre Auflösung war unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und demnach in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 6 (1), 9, 10, 14 und 18 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 und 3 1.ZP EMRK:
Die Bf. behaupten, die Beschlagnahme des Vermögens und der Ausschluss von jeglicher zukünftiger politischer Tätigkeit hätten Art. 1 und 3
1. ZP EMRK verletzt. Diese Ereignisse sind Folgen der Auflösung der ErstBf., wodurch bereits Art. 11 EMRK verletzt wurde. Eine gesonderte Prüfung ist somit nicht notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
Je 50.000,-- FRF an den ZweitBf. und DrittBf. für immateriellen
Schaden (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Vogt/D, Urteil v. 26.9.1995, A/323 (= NL 95/5/5 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75) und TBKP (Vereinigte Kommunistische Partei)/TR, Urteil v. 30.1.1998 (= NL 98/1/8)
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.11.1996 eine Verletzung von Art. 11 EMRK, jedoch keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 9, 10, 14 und 18 EMRK sowie Art. 1 und 3 1.ZP EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.5.1998, Bsw. 21237/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 104) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/Sozialistische_Partei.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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