Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache TBKP (Vereinigte Kommunistische Partei) u.a. gegen die Türkei, Urteil vom 30.1.1998, Bsw. 19392/92.
Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 12 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 3 1. ZP EMRK - Auflösung einer politischen Partei.
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine Veranlassung für eine amtswegige Prüfung der Art. 9, 10, 14 und 18 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 und Art. 3 1. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: FF 120.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die ErstBf., die TBKP, wurde 1990 ua. vom ZweitBf. und DrittBf. gegründet. 1991 beschloss das Verfassungsgericht die Auflösung der ErstBf., weil ihr Namenszug das Wort "kommunistisch" enthielt und zudem das Parteiprogramm zwischen einer türk. und einer kurd. Bevölkerungsgruppe unterschieden hatte. Dieser Umstand hätte die territoriale Unversehrtheit und nationale Einheit des Staates gefährdet. Außerdem wurde dem ZweitBf. und dem DrittBf. verboten, sich in anderen politischen Parteien in führenden Funktionen zu betätigen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit), Art. 9 EMRK (Recht auf Glaubensfreiheit), Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 18 EMRK (Begrenzung der Schranken), Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Rechtsgrundlage des Eingriffs waren das türk. Parteiengesetz und die türk. Verfassung. Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit. Die ErstBf. war bereits aufgelöst worden, bevor sie ihre politische Tätigkeit aufnehmen konnte. Als Begründung wurde ausschließlich der Inhalt des Parteiprogramms angeführt. Die Wahl des Namens für sich allein kann jedoch die Auflösung einer Partei nicht rechtfertigen. Das Wort "kommunistisch" im Namenszug der Partei lässt nicht unbedingt darauf schließen, dass die Politik der ErstBf. eine ernsthafte Bedrohung für Staat und Gesellschaft darstellte. Da die ErstBf. keine Gelegenheit hatte, politisch aktiv zu werden, kann ihr auch keine terroristische Gesinnung unterstellt werden. Die Auflösung der ErstBf. bereits vor Aufnahme ihrer politischen Aktivitäten und das Verbot an den ZweitBf. und DrittBf., in Zukunft politisch aktiv zu sein, waren unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel, demnach in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Zu den behaupteten Verletzungen der Art. 9, 10, 14 und 18 EMRK:
Diese Behauptungen sind während der Verhandlung vor dem GH nicht vorgebracht worden. Es besteht keine Veranlassung für eine amtswegige Prüfung (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 und 3 1.ZP EMRK:
Die Bf. behaupten, die Beschlagnahme des Vermögens und der Ausschluss von jeglicher zukünftiger politischer Tätigkeit hätten Art. 1 und 3
1. ZP EMRK verletzt. Diese Ereignisse sind Folgen der Auflösung der ErstBf., die für sich bereits Art. 11 EMRK verletzt hat. Eine gesonderte Prüfung von Art. 1 und 3 1. ZP EMRK ist somit nicht notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
120.000,-- FF für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 3.9.1996 eine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 9, 10, 14 und 18 EMRK sowie Art. 1 und 3 1. ZP EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.1.1998, Bsw. 19392/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 23) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_1/TBKP.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden