Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mentes u.a. gegen die Türkei, Urteil vom 28.11.1997, Bsw. 23186/94.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 26 EMRK - Zerstörung von Häusern und vertreibung der Bewohner durch türkische Sicherheitsbeamte.
Hinsichtlich der ersten drei Bf.:
Verletzung von Art. 8 EMRK (16:5 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (20:1 Stimmen). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (16:5 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Hinsichtlich der ViertBf.:
Keine Verletzung von Art. 2, 3, 5, 6, 8, 13, 14 und 18 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist umstritten. Nach der Version der Bf. fand am 23.06.1993 ein Überfall der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) auf die Wachstube der Gendarmerie in Üçdamlar statt. Die Sicherheitskräfte nahmen daraufhin sofort die Verfolgung der Täter auf. Am Abend des 24.06.1993 erreichten sie das Gebiet um Saggöze. Am nächsten Morgen wurden die Einwohner eines Dorfteils vor der örtlichen Schule versammelt. In der Folge wurden in diesem Dorfteil Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die Sicherheitskräfte steckten auch ungefähr 10 Häuser, darunter diejenigen der ersten drei Bf., in Brand. Den Bewohnern wurde gesagt, dass dies die Strafe für die Unterstützung der Terroristen sei. Das Haus der vierten Bf. wurde im Zuge eines weiteren Zwischenfalls angezündet. Die Bf. wurden gezwungen, das Dorf zu verlassen und leben heute in Diyarbakir.
Nach der Version der Reg. war das Dorf der Bf. seit 1983 ein Stützpunkt der PKK gewesen. Die Dorfbewohner wurden von den Terroristen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen, da die PKK diese von Zeit zu Zeit benötigte. Als die Sicherheitskräfte in das Dorf kamen, flüchteten die Bewohner, nachdem sie zuvor ihre eigenen Häuser in Brand gesteckt hatten. Am 25.06.1993 fand hingegen überhaupt kein Einsatz der Sicherheitskräfte statt. Die Bf. seien außerdem nahe Verwandte von Mitgliedern der PKK. Daher sei es durchaus möglich, dass sie dem Druck dieser Verwandten ausgesetzt waren. Die Bf. wandten sich daraufhin an eine Menschenrechtsorganisation in Diyarbakir. Jedoch beschwerten sie sich niemals bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem Gericht über die Vorkommnisse.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung), von Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung), von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz). Die Bf. behaupten weiters eine Verletzung der genannten Bestimmungen, jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), sowie eine Verletzung von Art. 18 EMRK ("Die nach der EMRK gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden"). Die vierte Bf. behauptet außerdem eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben).
Die Reg. wendet ein, die Bf. hätten entgegen der Bestimmung des Art. 26 EMRK die Kms. bereits vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges mit ihrer Angelegenheit befasst.
Für die Anwendung von Art. 26 EMRK führt der GH aus: Unzulängliche (inadequate) oder unwirksame (ineffective) Rechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden. Außerdem können in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts besondere Umstände vorliegen, die den Bf. von der Erschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe entbinden. Festgestellt wird, dass, trotz der Anzahl ähnlich gelagerter Fälle, bei vorsätzlicher Zerstörung von Eigentum durch Sicherheitskräfte keine Entschädigung durch die innerstaatlichen Behörden oder Gerichte zugesprochen wird. Ferner scheint auf Seiten der Behörden eine mangelnde Bereitschaft zu bestehen, solche Praktiken der Sicherheitskräfte für möglich zu halten. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der zuständige Staatsanwalt, nachdem er von den Vorfällen Kenntnis erlangt hatte, von sich aus keine nennenswerten Untersuchungen eingeleitet hatte. Unter diesen besonderen Umständen können die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten nicht als angemessen (adequate) und ausreichend (sufficient) angesehen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht so interpretiert werden, dass Rechtsbehelfe in diesem Teil der Türkei allgemein unwirksam seien bzw. dass Bf. generell von der Verpflichtung, den innerstaatlichen Rechtszug zu erschöpfen, entbunden wären. Der Einwand der Reg. ist dennoch zurückzuweisen (15:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Gölcüklü, Matscher, de Meyer, Russo, Gotchev und Jambrek).
Zur Feststellung des Sachverhalts:
Die Kms. stellte den Sachverhalt durch eine Untersuchung fest, in deren Verlauf verschiedene Dokumente eingesehen und elf Zeugen vernommen wurden. Die Zeugen wurden sehr genau befragt und mit Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert. Die Delegierten der Kms. konnten aufgrund der Reaktion und des Verhaltens der Zeugen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen beurteilen. Hinsichtlich der ersten drei Bf. wurde die Feststellung des Sachverhalts in einer Art und Weise durchgeführt, dass sie keinen berechtigten Zweifel zulässt (beyond reasonable doubt). Für den vierten Bf. trifft dies nicht zu.
Zur von den ersten drei Bf. behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Das Anzünden der Häuser und das Vertreiben der Bf. aus ihrem Dorf stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung dar, für den keine Rechtfertigung erbracht worden ist. Verletzung von Art. 8 EMRK (16:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Gölcüklü, Matscher, De Meyer, Mifsud Bonnici und Jambrek).
Zur von den ersten drei Bf. behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles und der Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgt keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (20:1 Stimmen, Sondervotum des Richters Mifsud Bonnici)
Zur von den ersten drei Bf. behaupteten Verletzung von Art. 5 (1)
EMRK:
Die Bf. gaben an, diese Behauptung nicht aufrechterhalten zu wollen. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).
Zur von den ersten drei Bf. behaupteten Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK:
Die Bf. beklagen in erster Linie den Mangel einer geeigneten Untersuchung im Hinblick auf ihre Behauptungen. Es ist eher angemessen dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK zu prüfen. Keine gesonderte Prüfung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Zur von den ersten drei Bf. behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Obwohl die Bf. mit ihren Behauptungen an keine innerstaatlichen Behörden herangetreten sind, kann doch die Art und Weise der Untersuchung durch den Staatsanwalt, nachdem die Kms. die Bsw. der Reg. zugestellt hat, berücksichtigt werden. Das gänzliche Fehlen einer gründlichen (thorough) und wirksamen (effective) Untersuchung führte zu einer Unterminierung der Ausübung jeglichen den Bf. zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs. Verletzung von Art. 13 EMRK (16:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Gölcüklü, Matscher, Russo, De Meyer und Gotchev).
Zur von den ersten drei Bf. behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK:
Die Behauptung der Bf., aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, Opfer von Diskriminierung und einer systematischen, grausamen und rücksichtslosen Politik der Zwangsumsiedlung konnte durch den von der Kms. festgestellten Sachverhalt nicht bestätigt werden. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Zu den von der vierten Bf. behaupteten Verletzungen:
Im Verfahren vor dem GH akzeptiert die vierte Bf. die Schlussfolgerung der Kms., dass hinsichtlich ihrer Behauptungen keine Tatsachen festgestellt worden sind. Keine Verletzung von Art. 2, 3, 5, 6, 8, 13, 14 und 18 EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Ireland/GB, Urteil v. 18.1.1978, A/25; Akdivar ua./TR, Urteil v. 16.9.1996; Aksoy/TR, Urteil v. 18.12.1996; Aydin/TR, Urteil v. 25.09.1997 (= NL 97/5/8).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 7.3.1996 eine Verletzung von Art. 3, 6 und 13 EMRK (26:2 Stimmen) sowie von Art. 8 EMRK (27:1 Stimmen, jedoch keine Verletzung von Art. 5, 14 und 18 EMRK (einstimmig) hinsichtlich der ersten drei Bf. festgestellt. Hinsichtlich der vierten Bf. wurde keine Verletzung der Art. 2, 3, 5, 6, 8, 13, 14 und 18 EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.11.1997, Bsw. 23186/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 281) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_6/Mentes.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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