Bsw20972/92 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Kaj Raninen gegen Finnland, Bericht vom 24.10.1996, Bsw. 20972/92.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK - Anhaltung und erniedrigende Behandlung eines Wehrdienstverweigerers.
Verletzung von Art. 3 EMRK (20:10 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (23:7 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
1992 wurde der Bf. zur Ableistung seines Wehrdienstes einberufen. Bereits vor seiner Einberufung hatte er erklärt, weder den Wehr- noch den Zivildienst antreten zu wollen. Nach dem Antritt seines Wehrdienstes protestierte der Bf. mehrmals persönlich beim Militärkommando gegen seine Einberufung. Er wurde hierauf wegen Verdachts auf Befehlsverweigerung festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Das Verfahren endete mit der Verurteilung des Bf. zu einer Haftstrafe auf Bewährung
Der Bf. weigerte sich auch weiterhin, seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Er wurde festgenommen und zu einer Haftstrafe unter Aufschub der Strafvollstreckung verurteilt. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis wurde der Bf. sogleich von Militärpolizisten festgenommen und ihm Handschellen angelegt. Diese Szene wurde von einer Gruppe den Bf. unterstützenden Sympathisanten fotografiert und gefilmt. Der Bf. wurde in die Krankenstation seiner Kaserne gebracht, wo ihm die Handschellen abgenommen wurden. Am nächsten Tag wurde er erneut wegen Befehlsverweigerung verhaftet. Kurze Zeit später trat der Bf. seine Haftstrafe an. Er wurde dann - nach einer neuerlichen Verurteilung - für ein Jahr vom Wehrdienst zurückgestellt.
1993 stellte der vom Bf. angerufene parlamentarische Ombudsmann fest, dass die Anhaltung und das Anlegen von Handschellen durch die Militärpolizei im Fall des Bf. unrechtmäßig bzw. ungerechtfertigt gewesen war.
1995 wurde der Bf. wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt; die dafür verhängte Haftstrafe brauchte er wegen Anrechnung der Vorhaft nicht anzutreten.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch die Anhaltung in seinem Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 EMRK verletzt worden zu sein. Er behauptet weiters, durch das Anlegen von Handschellen einer erniedrigenden Behandlung - entgegen dem Verbot des Art. 3 EMRK - unterworfen worden zu sein.
Die Kms. stellt Verletzungen von Art. 5 (1) und Art. 3 EMRK fest (ein- bzw. mehrstimmig); keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 8 und Art. 5 (2) EMRK (mehr- bzw. einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 24.10.1996, Bsw. 20972/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 37) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Raninen.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.