Als prozessuale Garantie im Kontext eines Strafverfahrens selbst gesehen stellt die Unschuldsvermutung Anforderungen unter anderem im Hinblick auf die Beweislast, Tatsachen- und Rechtsvermutungen, das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung, Veröffentlichungen vor dem Strafverfahren und verfrühte Äußerungen des Gerichts oder anderer öffentlicher Amtsträger über die Schuld eines Angeklagten.
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