RS0128082 – AUSL EGMR Rechtssatz
Bei der Kündigung von kirchlichen Arbeitnehmern aus Glaubensgründen ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht der Arbeitnehmer auf Achtung ihres Privatlebens einerseits und dem Recht der Glaubensgemeinschaft auf Achtung ihrer Religionsfreiheit andererseits.