JudikaturAUSL EGMR

RS0128082 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2014

Bei der Kündigung von kirchlichen Arbeitnehmern aus Glaubensgründen ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht der Arbeitnehmer auf Achtung ihres Privatlebens einerseits und dem Recht der Glaubensgemeinschaft auf Achtung ihrer Religionsfreiheit andererseits.

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