In Verfahren wegen Honorarnachzahlungen einer österreichischen Gebietskrankenkasse, bei denen sich die Höhe der Honorare aus einem Gesamtvertrag zwischen der betreffenden Gebietskrankenkasse und der Landesärztekammer ergibt, sind die Landesberufungskommissionen nach § 345 ASVG kein unabhängiges und unparteiliches „tribunal", wenn die Beisitzer von jenen Körperschaften entsendet wurden, die den betreffenden Gesamtvertrag abgeschlossen hatten, bzw wenn ein Teil der Beisitzer sogar der gegnerischen Verfahrenspartei angehört. Thaler gegen Österreich.
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