Art 7 Abs 1 MRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus - vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar.
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