Haftbedingungen, die geeignet sind Gefühle von Pein und Minderwertigkeit hervorzurufen und körperliche und moralische Widerstandskräfte zu brechen, stellen eine erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK dar. Dies gilt insbesondere, wenn die verantwortlichen Behörden keinen Versuch unternehmen solche objektiv untragbaren Haftbedingungen abzustellen.
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