Der mit Bezug auf Art 90 B-VG ausgesprochene österreichische Vorbehalt zu Art 6 MRK (Erfordernis einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) enthält keine „kurze Inhaltsangabe" des Gesetzes, von dem gesagt wird, dass es nicht mit Art 6 MRK übereinstimmt. Der Vorbehalt entspricht daher nicht den Voraussetzungen des Art 57 Abs 2 MRK.
U d EGMR 3. 10. 2000 über die Bsw Nr 29.477/95 (Eisenstecken gg Österreich)
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