RS0122280 – AUSL EGMR Rechtssatz
Das Recht auf Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK wird nicht verletzt, wenn ein Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf dem innerstaatlichen Zivilrechtsweg Schadenersatzforderungen gegen die Sicherheitsbehörden zu stellen, ungenützt gelassen hat.