JudikaturAUSL EGMR

RS0122280 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1998

Das Recht auf Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK wird nicht verletzt, wenn ein Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf dem innerstaatlichen Zivilrechtsweg Schadenersatzforderungen gegen die Sicherheitsbehörden zu stellen, ungenützt gelassen hat.

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