Obwohl der Zweck von Art. 8 EMRK darin besteht, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe staatlicher Stellen zu schützen, zwingt diese Bestimmung den Staat nicht bloß, solche Eingriffe zu unterlassen: Zusätzlich zu dieser negativen Verpflichtung können sich aus dem Gebot wirksamer Achtung des Privat- und Familienlebens positive Verpflichtungen ergeben.
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