Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden. Vgl schon 1995/3/2.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden