Bsw20919/92 – AUSL BGH Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache E. L., R. L. und J. O.-L. gegen die Schweiz, Bericht vom 10.4.1996, Bsw. 20919/92.
Spruch
Art. 6 Abs. 2 EMRK - Haftung der Erben für Steuerschuld und Geldstrafe des Erblassers verletzt nicht Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (15:13 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Erben von L., ihres 1985 verstorbenen Gatten bzw. Vaters. Die Finanzbehörde setzte die Witwe davon in Kenntnis, dass ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde. Von ihrem Entschlagungsrecht machten die Bf. keinen Gebrauch. 1990 wurde L. wegen Steuerhinterziehung verurteilt und den Bf. die Rückzahlung der Steuerschuld und die Zahlung einer Geldstrafe aufgetragen. Gegen diese Entscheidung legten die Bf. ein Rechtsmittel ein, worauf der Betrag von Steuerschuld und Geldstrafe herabgesetzt wurde. Das von der Finanzbehörde angerufene Bundesgericht entschied, dass die Erben von L. für die Geldstrafe ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden hafteten. Die Höhe der Steuerschuld sowie der Geldstrafe wurde 1995 endgültig festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, ihre Verurteilung für ein Delikt, das sie weder begangen noch verschuldet haben, verletze Art. 6 (2) EMRK (Grundsatz der Unschuldsvermutung). Die Kms. stellt keine Verletzung von Art. 6 (2) EMRK fest (15:13 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 10.4.1996, Bsw. 20919/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,106) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_4/E.L..pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.