JudikaturAUSL BGH

RS0103319 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1972

Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für die Richtigkeit der von ihm erstellten und testierten Jahresabschlüsse eines Einzelkaufmannes gegenüber den Kreditgebern seines Auftraggebers.

Veröff: VersR 1973,247

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