RS0103295 – AUSL BGH Rechtssatz
Zur Haftung von Skiläufern (hier: Zusammenstoß von zwei Skifahrern bei der Abfahrt). Der Skifahrer hat sich auf befahrenen Abfahrten grundsätzlich so zu verhalten, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
Veröff: VersR 1972,370