JudikaturAUSL BGH

RS0103047 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1970

Zur Frage, ob die Vollmacht des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zur Schadensregulierung und Prozeßführung auch die Ermächtigung einschließt, die Zustellung einer gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage mit Wirkung für und gegen diesen entgegenzunehmen. Bei einem haftungsrechtich einfach zu beurteilenden Unfall mit hohem Schaden, über dessen Regulierung zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des nach Übersee verzogenen Schädigers bis zur Klageerhebung ununterbrochene Verhandlungen stattgefunden haben, verstößt die Berufung auf einen zwischenzeitlich eingetretenen Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB gegen Treu und Glauben. Veröff: VersR 1971,439

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