RS0103172 – AUSL BGH Rechtssatz
Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers gehört es, seine Nachbarn vor den Gefahren zu schützen, die sich bei Ausschachtungsarbeiten auf seinem Grundstück ergeben (hier:
Wasserschaden infolge Beschädigung einer Trinkwasserleitung, mit deren Vorhandensein gerechnet werden muß).
Veröff: VersR 1969,542