JudikaturAUSL BGH

RS0103172 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1969

Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers gehört es, seine Nachbarn vor den Gefahren zu schützen, die sich bei Ausschachtungsarbeiten auf seinem Grundstück ergeben (hier:

Wasserschaden infolge Beschädigung einer Trinkwasserleitung, mit deren Vorhandensein gerechnet werden muß).

Veröff: VersR 1969,542

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