JudikaturAUSL BGH

RS0103395 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1964

Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier: Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes).

Veröff: NJW 1964,1670

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