JudikaturAUSL BGH

RS0103293 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1963

Zur Umgehung von Vorkaufsrechten: Nicht jede Vereinbarung des Vorkaufsverpflichteten mit einem Dritten durch die statt eines Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes und darum den Vorkaufsfall nicht auslösendes Rechtsverhältnis begründet wird, ist als Umgehungsgeschäft nichtig; dies gilt vielmehr nur von solchen Abmachungen, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es daß sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zwecke getroffen werden, dem Verkaufsberechtigten Schaden zuzufügen. Veröff: JZ 1964,228

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