RS0103459 – AUSL BGH Rechtssatz
Zur Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs 2 HGB ist es nicht notwendig, daß dieser vorher oder gleichzeitig mit der Geschäftsübernahme eingetragen und bekanntgemacht wird, vielmehr ist es ausreichend, wenn der Haftungsausschluß unverzüglich nach der Geschäftsübernahme angemeldet wird und Eintragung und Bekanntmachung sodann in angemessenem Zeitabstand folgen. Dabei ist es für die Bemessung des Zeitraumes ohne Bedeutung, ob sich in der Zwischenzeit schon für den konkreten Fall eine Verkehrsauffassung dahin bilden konnte, daß der Geschäftsübernehmer auch die Geschäftsverbindlichkeiten des bisherigen Inhabers übernommen habe. Veröff: NJW 1959,241