Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 3 UWG richtig oder unrichtig ist, kann ein tatsächlicher allgemeiner Sprachgebrauch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er aus einer Abwehrstellung interessierter Wirtschaftskreise (nämlich zwecks Vermeidung von Verwechslungen) eingeführt und gefördert worden ist.
Veröff: JZ 1954,644
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