JudikaturAUSL BGH

RS0103973 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1953

Wird bei der Fortführung eines Betriebes, für den eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, dem Versicherer gegenüber der Anschein erweckt, als würde der Betrieb von einem anderen als dem tatsächlichen neuen Betriebsinhaber fortgeführt, so liegt hierin eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 71 VersVG. Veröff: VersR 1953,102

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