JudikaturAUSL BGH

RS0103313 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1953

Die Todeserklärung eines Ehegatten und die Rechtsfolge des § 38 EheG - Auflösung der ersten Ehe - stehen der Bestrafung wegen Doppelehe nicht entgegen.

Veröff: NJW 1953,591 = JR 1953,266

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