JudikaturAUSL BAG

RS0104240 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1976

Verspricht ein Arbeitgeber für den Teil des Einkommens des Arbeitnehmers, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, eine zusätzliche Versorgung bis zu 75 Prozent des vereinbarten ruhegehaltsfähigen Einkommens, und behält er sich vor, die Höhe des ruhegehaltsfähigen Einkommens günstiger als bisher festzusetzen, so kann eine solche Zusage dahin ausgelegt werden, daß der Arbeitgeber bei steigenden Beitragsbemessungsgrenzen das ruhegehaltsfähige Einkommen nach billigem Ermessen erhöhen muß, damit die betriebliche Versorgung nicht ausgezehrt wird.

Rückverweise