JudikaturAUSL BAG

RS0104537 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1976

Unerlaubte Konkurrenztätigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen und das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber auszukehren.

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