RS0104524 – AUSL BAG Rechtssatz
Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer.