JudikaturAUSL BAG

RS0104524 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1976

Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer.

Rückverweise