JudikaturAUSL BAG

RS0104396 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1976

Zur Darlegung eines solchen Geschehensablaufs genügt nicht die Behauptung, die Geschäftsbeziehungen und deren Vertrauensgrundlage seien so "gefährdet" gewesen, daß eine freiwillige unentgeltliche Sonderlieferung erforderlich geworden sei. Insbesondere bei umfangreichen Geschäftsbeziehungen bedeutender Unternehmen muß näher dargelegt werden, weshalb schon der Betrugsversuch eines einzelnen Arbeitnehmers die Vertrauensgrundlage zerstören konnte und weshalb eine Sonderleistung geeignet war, eine so tiefgehende Störung zu beheben.

Rückverweise