JudikaturAUSL BAG

RS0104373 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1976

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften begründen, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

Rückverweise