JudikaturAUSL BAG

RS0104278 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1973

Wird vorgetragen, daß der Arbeitgeber alle Angestellten auf einem bestimmten Dienstposten generell höhergestuft habe, wenn sie sich bewährt hätten, kann sich daraus für den einzelnen Arbeitnehmer ein Anspruch auf höhere Bezahlung wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben, wenn er aus sachfremden oder sachwidrigen Gesichtspunkten von der Höhergruppierung ausgenommen wurde.

Rückverweise