JudikaturAUSL BAG

RS0104539 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1973

Wird zunächst eine Kündigung ausgesprochen und einigen sich die Parteien alsdann im Verlauf eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung im Vergleichswege durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, so beginnt die Frist von einem Monat, in der sich der Arbeitnehmer von einem Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs 1 und Abs 2 HGB lossagen kann, mit der Kündigung, nicht erst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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