JudikaturAUSL BAG

RS0104286 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1972

Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, daß er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadenersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann (siehe auch U des BAG in Sachen 1 AZR 189/71, AP Nr 7 zu § 630 BGB).

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