JudikaturAUSL BAG

RS0104390 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1971

Werden Ehegatten für eine nur gemeinsam zu erbringende Dienstleistung als "Heimleiterehepaar" für ein Kinderheim eingestellt, dann können die mit ihnen begründeten Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber in der Regel nur gemeinsam gekündigt werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle bei Ausschluß der Einzelkündigung berechtigt, beiden Ehegatten fristgemäß zu kündigen, sofern in der Person oder dem Verhalten nur eines Ehegatten Kündigungsgründe vorliegen.

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