RS0104197 – AUSL BAG Rechtssatz
Unter außergewöhnlichen Verhältnissen kann ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist, weil der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf das Fehlen einer Kündigungserklärung nicht berufen.