JudikaturAUSL BAG

RS0104274 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1959

Wird bei dem Doppelarbeitsverhältnis im zweiten Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit, die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit sehr erheblich überschritten, so ist das zweite Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.

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