RS0104274 – AUSL BAG Rechtssatz
Wird bei dem Doppelarbeitsverhältnis im zweiten Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit, die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit sehr erheblich überschritten, so ist das zweite Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.