JudikaturAUSL BAG

RS0104289 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1959

Wenn ein Arbeitgeber einer den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Arbeitslebens erfassenden starken Lohnwelle erheblicher Lohnerhöhungen Rechnung trägt, darf er einen einzelnen Arbeitnehmer hievon nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen.

Rückverweise