RS0104297 – AUSL BAG Rechtssatz
Verwendet ein Tarifvertrag ein Wort, das in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt hat, muß man, soweit nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, davon ausgehen, daß die Tarifvertragsparteien mit diesem Wort den allgemein üblichen Begriff wiedergeben wollen.
Auch:
RS U BAG (D) 1976/09/29 4 AZR 381/75
Beisatz: Soweit sich nicht aus dem Tarifwortlaut oder aus anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen etwas anderes ergibt. (T1)
Auch:
RS U BAG (D) 1977/01/28 5 AZR 145/76 Beis wie T1