RS0104222 – AUSL BAG Rechtssatz
Während der Urlaubsanspruch auch ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage namentlich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt (BAG AO Nr 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht), bedarf ein Ruhegeldanspruch für den Arbeitnehmer nach geltendem Recht grundsätzlich einer besonderen rechtlichen Grundlage.