RS0104344 – AUSL BAG Rechtssatz
Zu einer wirksamen Kündigung braucht der Kündigende nicht die Worte "kündigen" oder "Kündigung" zu gebrauchen. Es genügt jedes Verhalten, durch das er dem anderen Teil eindeutig seinen Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Auch einer in erster Linie nur deklaratorischen Äußerung kann hilfsweise der Wille zur Auflösung des Arbeitsvertrages entnommen werden.