JudikaturAUSL BAG

RS0104366 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1955

Verspricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Versorgung seiner Witwe, so bezieht sich dieses Versprechen im Zweifel nicht nur auf die zur Zeit seiner Abgabe lebende, sondern auch auf die spätere Ehefrau des Arbeitnehmers, die er nach dem Tode der ersten Ehefrau geheiratet hat.

Veröff: JZ 1955,640

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