RWA0000031 – Arbeits und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Gegenstand des Verfahrens nach Elternteilzeit ist nicht Erwirkung der Einhaltung dienstvertraglicher Pflichten. Auch eine Änderung des Dienstvertrages durch Vertragsänderung oder Vertragsergänzung kann in diesem Verfahren nicht erfolgen.