JudikaturArbeits und Sozialgericht Wien

RWA0000030 – Arbeits und Sozialgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2016

Erfolgt eine Klage des Arbeitgebers  nach §8 c Abs 3 VKG nach Scheitern des Vergleichsversuches  und beantragt er die Zustimmung zu den von ihm vorgeschlagenen Arbeitszeit,    ist davon auszugehen,  dass es unstrittig ist, dass der AN  einen Anspruch nach §8 VKG auf Teilzeitbeschäftigung hat, obwohl er keine Betreuungspflichten des Kindes  hat, weil die Mutter  nicht arbeitet und die Betreuung  des  Kindes zur Gänze übernimmt .

In diesem Fall ist jedoch der Klage des Arbeitgebers  ohne Interessensabwägung stattzugeben , da der beklagte AN keiner Betreuungspflicht unterliegt.

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