Artikel 90 Erhebung der Verletzungsklage
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VIII SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
ABSCHNITT 2 Unionsgewährleistungsmarken
Artikel 90 Erhebung der Verletzungsklage
(1) Nur der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke oder eine speziell von ihm hierzu ermächtigte Person kann eine Verletzungsklage erheben.
(2) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.
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