Artikel 87 Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VIII SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
ABSCHNITT 2 Unionsgewährleistungsmarken
Artikel 87 Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke
Die Benutzung einer Unionsgewährleistungsmarke durch eine gemäß der in Artikel 84 genannten Satzung hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
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