Artikel 80 Erhebung der Verletzungsklage
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VIII SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN
ABSCHNITT 1 Unionskollektivmarken
Artikel 80 Erhebung der Verletzungsklage
(1) Die Vorschriften des Artikels 25 Absätze 3 und 4 über die Rechte der Lizenznehmer gelten für jede zur Benutzung einer Unionskollektivmarke befugte Person.
(2) Der Inhaber der Unionskollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.
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