Artikel 78 Benutzung der Marke
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, denen die Benutzung der Unionsmarke aufgrund dieser Verordnung zu entsprechen hat, erfüllt sind.
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