Artikel 73 Übertragung von Befugnissen
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VII BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 73 Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71;
c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68.
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