Artikel 70 Prüfung der Beschwerde
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VII BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 70 Prüfung der Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob der Beschwerde stattzugeben ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
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